Anspruch auf Entschädigung wegen der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 in Bayern?
Sie sind von der Allgemeinverfügung wegen der Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie betroffen?
Durch die Schließungen leistet jeder Unternehmer einen enormen Beitrag zur Stabilisierung der Gesundheit der Bevölkerung ("Aufopferung"). Dadurch kann ein Kollaps der Gesundheitsversorgung verhütet werden. Es besteht ein Anspruch auf Entschädigung für diese Aufopferung infolge des enteignenden Eingriffs (rechtmäßige Allgemeinverfügung), ggf. sogar des enteignungsgleichen Eingriffs (rechtswidrige Allgemeinverfügung). Lassen Sie sich daher beraten, ob Sie einen solchen Anspruch haben und welche Möglichkeiten Sie haben, diesen Anspruch geltend zu machen.
Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art stellt einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Für viele Unternehmer kommen zu den gesundheitlichen Sorgen auch Existenzängste hinzu. Die Allgemeinverfügung ist zwar kurz befristet, aber die Umsatzeinbußen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen sind gewaltig.
Durch die weitere Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung sind die Chancen auf eine Entschädigung jedoch deutlich gesunken, da nun beide Allgemeinverfügungen mit einer Klage angegriffen werden müssten. Da inzwischen fast jeder betroffen ist, sollte der Blick vielmehr auf die vertraglichen Rechte und Pflichten im Bereich des Immobilienrechts, Baurechts, Bankrechts und Vergaberechts gerichtet werden.
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Dr. J.-E. Fischer
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