Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
Wiedergabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflegeund des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozialesvom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67
"Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes(LadSchlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende Allgemeinverfügung:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.