Verwaltungsakte - Coronavirus Entschädigung wegen Schließung

Corona-Pandemie Rechtsberatung
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Auslegungshilfe: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Bei der folgenden Positivliste ist berücksichtigt, dass gemäß den Empfehlungen des Kabinettsausschusses der Bundesregierung zur Corona-Epidemie an die Bundesländer insbesondere „Dienstleister und Handwerker“ generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können sollen. In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung vom 16.3.2020 wurde nachgebessert

Die Allgemeinverfügung zu den Veranstaltungsverboten und den Betriebsuntersagungen in Bayern anlässlich der Corona-Pandemie wurde kurzfristig nachgebessert. Sie enthält jetzt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Wiedergabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflegeund des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozialesvom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

Allgemeinverfügung vom 16.03.2020

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Wiedergabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflegeund des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozialesvom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

"Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes(LadSchlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
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Auslegungshilfe: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Bei der folgenden Positivliste ist berücksichtigt, dass gemäß den Empfehlungen des Kabinettsausschusses der Bundesregierung zur Corona-Epidemie an die Bundesländer insbesondere „Dienstleister und Handwerker“ generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können sollen. In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung vom 16.3.2020 wurde nachgebessert

Die Allgemeinverfügung zu den Veranstaltungsverboten und den Betriebsuntersagungen in Bayern anlässlich der Corona-Pandemie wurde kurzfristig nachgebessert. Sie enthält jetzt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Wiedergabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflegeund des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozialesvom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

Allgemeinverfügung vom 16.03.2020

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Wiedergabe der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflegeund des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Sozialesvom 16.03.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-67

"Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes(LadSchlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
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Rechtsanwalt Dr. J.-E. Fischer
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80333 München

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